Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz

Entsendung von Bauarbeitern in die Schweiz

Entsendung von Schweißern in die Schweiz

Entsendung von Monteuren in die Schweiz und von Arbeitskräften aus anderen Branchen

Dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen haben Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA-Staaten das Recht, ihren Arbeits- oder Wohnort innerhalb der Vertragsstaaten frei zu wählen. Personen aus EU-/EFTA-Staaten können zudem bis zu 90 Tage lang grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, ohne dafür eine Arbeitsbewilligung einholen zu müssen. Die Möglichkeit der Personenfreizügigkeit birgt jedoch das Risiko einer illegalen Verschlechterung der Arbeits- und Lohnbedingungen. Um dem entgegenzuwirken, wurden so genannte Schutzmaßnahmen ergriffen. Entsprechende Maßnahmen wurden vor allem in das Schweizer Gesetz und in die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz aufgenommen.

Pflichten des Arbeitgebers bei der Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz

Im Falle einer Entsendung in die Schweiz bestehen für den ausländischen Arbeitgeber Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer, bei deren Nichteinhaltung bestimmte Sanktionen drohen.

Arbeitsbedingungen und Mindestlöhne

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den entsandten Arbeitnehmern die Mindestbeschäftigungsbedingungen und -entgelte zu gewähren, die sowohl in Bundesgesetzen, Verordnungen der Bundesregierung als auch in allgemein gültigen Tarif- und Standardarbeitsverträgen. Diese Bedingungen müssen während der gesamten Entsendung des Arbeitnehmers in die Schweiz eingehalten werden.

Verpflichtung zur Benachrichtigung des entsandten Arbeitnehmers

Wenn eine Entsendung in die Schweiz länger als 8 Tage dauert, sind die betroffenen Arbeitnehmer meldepflichtig. In einigen Sektoren besteht diese Meldepflicht ab dem ersten Tag der Dienstleistung. Die Meldung muss mindestens 8 Tage vor Arbeitsantritt des Entsandten erfolgen.

Bezahlung der Dienstreisekosten und der Unterkunft in der Schweiz

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, sicherzustellen, dass dem entsandten Arbeitnehmer die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Unterlagen erstattet werden.

Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Entsendung in die Schweiz

Die Entsendung von EU-/EFTA-Staatsangehörigen für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr bedarf keiner vorherigen Prüfung durch die Arbeitsmarktinstitutionen. Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird daher von den kantonalen Behörden durchgeführt. Sie finden direkt beim Arbeitgeber oder am Arbeitsort der entsandten Person in der Schweiz statt. In der Regel wird der Arbeitgeber aufgefordert, die erforderlichen Angaben zur Entsendung von Arbeitnehmern zu machen. Er muss zum Beispiel nachweisen, dass die Meldung der Arbeitnehmer innerhalb des angegebenen Zeitraums erfolgt ist, oder er muss die tatsächliche Lohnzahlung und die Übernahme der Entsendungskosten nachweisen.
Die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Mindestlohnbestimmungen erfolgt durch paritätische Gremien oder tripartite Kommissionen. Darüber hinaus haben auch Arbeitnehmerschutzorganisationen die Möglichkeit, bei Verstößen gegen die in den Entsendegesetzen festgelegten Verpflichtungen unabhängige Beschwerden einzureichen.

1. GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN ZUR ENTSENDUNG IN DIE SCHWEIZ:

Die Richtlinie 2018/957 selbst wurde in der Schweiz noch nicht umgesetzt, aber ähnliche Regelungen gibt es schon seit vielen Jahren.

In der Schweiz gibt es keinen landesweit festgelegten Mindestlohn.

Mindestlöhne sind für bestimmte Branchen in Hunderten von Tarifverträgen festgelegt (von denen einige allgemeinverbindlich sind und daher zwingend für alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer gelten, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder sein Schweizer Gastunternehmen dem Tarifvertrag beigetreten ist). In der Schweiz sind derzeit mehr als 70 allgemeinverbindliche Tarifverträge in Kraft. Um zu beurteilen, ob ein Tarifvertrag auf die in der Schweiz geleistete Arbeit anwendbar ist, muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. in der Schweiz durchgeführt werden, ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Es wird immer eine Einzelfallprüfung erforderlich sein. Die wichtigsten allgemeinverbindlichen Tarifverträge Die wichtigsten allgemeinverbindlichen Tarifverträge betreffen die Einstellung von Arbeitnehmern, das Baugewerbe und das Hotel- und Gaststättengewerbe.

 

2. Ihre Verpflichtungen gegenüber den in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern

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Verwaltung von Anträgen und Unterlagen

Je nach Bedarf kümmern wir uns um alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung in die Schweiz, von der Einrichtung des Kontos bis zur Meldung der entsandten Mitarbeiter.

Unterstützung im Falle von Inspektionen

Im Falle einer Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde intervenieren wir und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, um die Einhaltung der Entsendungsverpflichtungen zu belegen. Als vereidigtes Übersetzungsbüro Polnisch-Französisch und mit einem eigenen Fachanwalt für Sozialrecht bieten wir Ihnen eine umfassende Betreuung.

Kontakt

Unsere Berater beantworten alle Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmervertretung:

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