Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz

Entsendung von Bauarbeitern in die Schweiz

Entsendung von Schweißern in die Schweiz

Entsendung von Monteuren in die Schweiz und von Arbeitnehmern aus anderen Sektoren

Dank des Abkommens über die Freizügigkeit haben Bürger der EU/EFTA-Länder das Recht, ihren Arbeits- oder Wohnort innerhalb der Vertragsländer frei zu wählen. Personen aus EU-/EFTA-Ländern können außerdem bis zu 90 Tage lang grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, ohne eine formale Arbeitsgenehmigung einholen zu müssen. Die Möglichkeit der Freizügigkeit birgt jedoch das Risiko einer illegalen Senkung der Arbeitsbedingungen und Löhne. Um dem entgegenzuwirken, wurden sogenannte Schutzmaßnahmen ergriffen. Entsprechende Maßnahmen wurden insbesondere in das Schweizer Gesetz und die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz aufgenommen.

Pflichten des Arbeitgebers bei der Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz

Im Falle einer Entsendung in die Schweiz bestehen für den ausländischen Arbeitgeber Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer, bei deren Nichtbeachtung bestimmte Sanktionen drohen.

Arbeitsbedingungen und Mindestlöhne

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den entsandten Arbeitnehmern die Mindestbeschäftigungs- und -vergütungsbedingungen zu gewähren, die sowohl in den Bundesgesetzen, den Verordnungen der Bundesregierung als auch in den allgemein gültigen Tarifverträgen und den Standardarbeitsverträgen von festgelegt sind. Diese Bedingungen müssen während der gesamten Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers in die Schweiz eingehalten werden.

Pflicht zur Benachrichtigung des entsandten Arbeitnehmers

Wenn eine Entsendung in die Schweiz länger als 8 Tage dauert, sind die betroffenen Arbeitnehmer meldepflichtig. In einigen Sektoren gilt diese Meldepflicht ab dem ersten Tag der Entsendung. Die Benachrichtigung muss mindestens 8 Tage vor Arbeitsantritt des Entsandten erfolgen.

Bezahlung der Dienstreisekosten und der Unterkunft in der Schweiz

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass dem entsandten Mitarbeiter die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten auf der Grundlage der von ihm eingereichten Unterlagen erstattet werden.

Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Entsendung in die Schweiz

Die Entsendung von EU-/EFTA-Staatsangehörigen für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr bedarf keiner vorherigen Überprüfung durch die Arbeitsmarktbehörden. Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird daher von den kantonalen Behörden durchgeführt. Sie finden direkt beim Arbeitgeber oder am Arbeitsort der entsandten Person in der Schweiz statt. In der Regel wird der Arbeitgeber aufgefordert, die erforderlichen Informationen über die Entsendung von Arbeitnehmern zu erteilen. Er muss zum Beispiel nachweisen, dass die Meldung der Arbeitnehmer innerhalb der angegebenen Frist erfolgt ist, oder die tatsächliche Zahlung der Löhne und die Zahlung der Dienstreisekosten nachweisen.
Die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Mindestlohnbestimmungen erfolgt durch paritätische Gremien oder dreiseitige Kommissionen. Darüber hinaus haben Arbeitnehmerschutzorganisationen die Möglichkeit, unabhängige Beschwerden einzureichen, wenn Verstöße gegen die in den Entsendegesetzen festgelegten Verpflichtungen festgestellt werden.

1. GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN ZUR ENTSENDUNG IN DIE SCHWEIZ:

Die Richtlinie 2018/957 selbst wurde in der Schweiz noch nicht umgesetzt, aber ähnliche Regelungen gibt es schon seit vielen Jahren.

In der Schweiz gibt es keinen landesweit festgelegten Mindestlohn.

Die Mindestlöhne sind für bestimmte Branchen in Hunderten von Tarifverträgen festgelegt (von denen einige allgemeinverbindlich sind und daher zwingend für alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer gelten, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder sein Schweizer Gastunternehmen dem Tarifvertrag beigetreten ist). Derzeit sind in der Schweiz mehr als 70 allgemeinverbindliche Tarifverträge in Kraft. Um zu beurteilen, ob ein Tarifvertrag für die in der Schweiz geleistete Arbeit gilt, muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Es wird immer eine Einzelfallprüfung erforderlich sein. Die wichtigsten allgemein gültigen Tarifverträge Die wichtigsten allgemein gültigen Tarifverträge betreffen die Einstellung von Arbeitnehmern, das Baugewerbe und das Hotel- und Gaststättengewerbe.

2. Ihre Verpflichtungen gegenüber den in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern

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Verwaltung von Anträgen und Dokumentation

Je nach Ihren Bedürfnissen kümmern wir uns um alle Formalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung in die Schweiz, von der Einrichtung des Kontos bis zur Meldung der entsandten Mitarbeiter.

Unterstützung im Falle von Inspektionen

Wir intervenieren im Falle einer Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, um die Einhaltung der Entsendepflichten zu belegen. Als vereidigtes polnisch-französisches Übersetzungsbüro und mit einem eigenen, auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt bieten wir Ihnen eine umfassende Betreuung.

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