Entsendung von Arbeitnehmern - neue Arbeitgeberpflichten

Nach der Entsenderichtlinie haben Arbeitgeber bei der Entsendung von Arbeitnehmern eine Reihe von Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören:

- Sicherstellen, dass die entsandten Mitarbeiter dieselben Arbeitsbedingungen vorfinden wie ihre lokalen Kollegen;

- den entsandten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn im Gastland zu zahlen;

- Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten und anderer Vorschriften im Gastland;

- Den entsandten Arbeitnehmern muss das gleiche Maß an Gesundheits- und Sicherheitsschutz gewährt werden wie den einheimischen Arbeitnehmern;

- Den entsandten Arbeitnehmern sollten die gleichen Sozialleistungen wie den einheimischen Arbeitnehmern gewährt werden;

- dem entsandten Arbeitnehmer eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen;

- Sicherstellung, dass der entsandte Arbeitnehmer den gleichen Zugang zur Ausbildung hat wie einheimische Arbeitnehmer; und

- Einhaltung der Arbeitsgesetze und -vorschriften des Gastlandes.

Entsendung von Arbeitnehmern - neue Arbeitgeberpflichten oder was sonst?

Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber der Arbeitsaufsicht des Gastlandes die notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Überwachungsaufgaben wahrnehmen kann. Dazu gehören Einzelheiten über den Arbeitsvertrag des entsandten Arbeitnehmers, die Dauer der Entsendung sowie die Arbeits- und Lebensbedingungen des entsandten Arbeitnehmers. Die Arbeitgeber müssen außerdem Aufzeichnungen über alle Entsendungen führen und diese den zuständigen Behörden auf Anfrage vorlegen.

Die Nichteinhaltung der Entsenderichtlinie kann erhebliche Strafen nach sich ziehen, darunter Geldbußen und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung. Daher ist es wichtig, dass die Arbeitgeber sich ihrer Verpflichtungen bewusst sind und alle notwendigen Schritte unternehmen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.

In der Europäischen Union ist die Entsenderichtlinie (Entsenderichtlinie) das Gesetz, das die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern festlegt, wenn sie Arbeitnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsenden. Nach der Entsenderichtlinie sind Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedingungen für die Entsendung von Arbeitnehmern nicht ungünstiger sind als die für Arbeitnehmer im Gastland geltenden. Die Entsenderichtlinie erlegt den Arbeitgebern auch eine Reihe anderer Verpflichtungen auf, darunter die Anforderung, dass:

  • schriftliche Information der entsandten Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten im Gastland;
  • die zuständigen Behörden des Aufnahmelandes über die Entsendung zu unterrichten;
  • sicherstellen, dass die entsandten Arbeitnehmer denselben Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen wie andere Arbeitnehmer im Gastland;
  • Sicherstellung, dass die entsandten Arbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie andere Arbeitnehmer im Gastland;
  • Bereitstellung angemessener Unterkünfte für entsandte Mitarbeiter;
  • den entsandten Arbeitnehmern einen Gesundheits- und Sicherheitsschutz zu bieten, der dem der anderen Arbeitnehmer im Gastland gleichwertig ist;
  • Sicherstellung, dass die entsandten Mitarbeiter ausreichend versichert sind;
  • dem beauftragten Personal Zugang zu rechtlicher Beratung und Unterstützung zu gewähren;
  • dem beauftragten Personal angemessene Schulungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten;
  • angemessene Ruhezeiten für entsandte Arbeitnehmer zu gewährleisten;
  • sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer im Gastland nicht diskriminiert werden;
  • sicherstellen, dass die entsandten Arbeitnehmer im Gastland keiner Ausbeutung ausgesetzt sind;
  • sicherstellen, dass die entsandten Arbeitnehmer im Aufnahmeland keiner Form von Zwangsarbeit ausgesetzt sind;
  • Sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer im Gastland keiner Form von ungerechtfertigter Entlassung ausgesetzt sind.
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