Wenn Ihr Unternehmen Arbeitnehmer ins Ausland entsendet, ist die A1-Bescheinigung unerlässlich, um nachzuweisen, dass diese Arbeitnehmer weiterhin dem Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslandes unterliegen. Für international tätige Unternehmen wie unsere Kunden ist dies ein zentrales Dokument zur Regelung versicherungsrechtlicher Fragen im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung.
Was ist die A1-Bescheinigung?
Dabei handelt es sich um ein Dokument, das von der Sozialversicherungseinrichtung des Landes ausgestellt wird, aus dem der Arbeitnehmer entsendet wird. Es bestätigt, dass die betreffende Person trotz der Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Land oder der Schweiz weiterhin dem Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes unterliegt. In der Praxis bedeutet das, dass keine Sozialversicherungsbeiträge im Beschäftigungsland gezahlt werden müssen.
Wann benötigt man eine A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung ist erforderlich bei Entsendungen ins Ausland zu beruflichen Zwecken, bei gleichzeitiger Tätigkeit in zwei oder mehr Ländern sowie in Branchen wie Bau, Transport oder Industrie, in denen Dokumentenkontrollen besonders streng durchgeführt werden.
A1-Bescheinigung für ausländische Arbeitnehmer
Ausländer, die legal in Polen beschäftigt sind, können unter denselben Bedingungen wie polnische Staatsbürger ins Ausland entsendet werden und haben somit ebenfalls Anspruch auf eine A1-Bescheinigung.
Voraussetzung für die Ausstellung der A1-Bescheinigung für Drittstaatsangehörige ist ein legaler Aufenthalt und eine legale Beschäftigung in Polen, ein Arbeitsvertrag mit einem polnischen Arbeitgeber sowie die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (ZUS) in Polen für mindestens einen Monat vor der Entsendung (in manchen Fällen fordert die ZUS einen längeren Zeitraum).
Die A1-Bescheinigung für ausländische Arbeitnehmer bestätigt, dass sie trotz ihrer Tätigkeit in einem anderen EU-Land (z. B. Frankreich oder Deutschland) weiterhin dem polnischen Sozialversicherungssystem unterliegen. Das ist bei Kontrollen besonders wichtig, denn das Fehlen der A1-Bescheinigung kann sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber zu Sanktionen führen.
Benötigen auch Selbstständige eine A1-Bescheinigung?
Ja, auch selbstständig tätige Personen müssen eine A1-Bescheinigung beantragen, wenn sie Dienstleistungen außerhalb Polens erbringen. Die Bedingungen unterscheiden sich jedoch etwas von denen bei einem Arbeitsverhältnis:
- Die unternehmerische Tätigkeit muss aktiv in Polen ausgeübt werden (die ZUS kann z. B. Rechnungen, Kunden, Firmensitz oder Website prüfen)
- Der Unternehmer muss im CEIDG (polnisches Gewerberegister) eingetragen sein
- Der Unternehmer muss bei der ZUS einen Antrag auf A1 stellen und angeben, dass er seine Tätigkeit außerhalb Polens ausüben wird
Es ist wichtig zu wissen, dass die ZUS bei Selbstständigen besonders genau prüft, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die A1-Bescheinigung kann für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt oder abgelehnt werden, wenn die Entsendung als Versuch gewertet wird, lokale Steuervorschriften zu umgehen.
Wie unterstützen wir Sie bei IMPOL sarl?
Mit langjähriger Erfahrung in der Betreuung von Unternehmen, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, begleiten wir unsere Kunden bei jedem Schritt zur Erlangung der A1-Bescheinigung. Wir helfen bei der Zusammenstellung der Unterlagen, kommunizieren mit den zuständigen Stellen und geben Hinweise zur korrekten Antragstellung.
Vertrauen Sie auf Experten und vermeiden Sie Probleme bei Kontrollen
Bei IMPOL sarl kümmern wir uns nicht nur um die Formalitäten – wir sind Ihr Partner im gesamten Entsendeprozess. Wir sorgen dafür, dass Ihre Arbeitnehmer die erforderlichen Dokumente besitzen und Ihr Unternehmen rechtssicher agiert.
Haben Sie Fragen zur A1-Bescheinigung? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter!